Neues BGH-Urteil zu Cookie-Hinweisen

Neues BGH-Urteil zu Cookie-Hinweisen

 

Erst der EuGH, jetzt auch der BGH: Die Gerichte sind sich einig, dass Webseitenbetreiber eine aktive Einwilligung der Besucher benötigen, wenn sie Cookies setzen wollen. Diese Einwilligung muss vom Nutzer ausgehen, eine schon vorher ausgewählte Checkbox im Cookie-Banner genügt nicht. Ich erkläre, was dieses Urteil für Webseitenbetreiber und Webdesigner bedeutet.

 

1. Cookies und Einwilligung: Was die Gerichte bisher entscheiden haben

 

Im Fall „Planet 49“ ging es um die Frage, ob Webseiten, die Cookies bei ihren Besuchern setzen, eine aktive Zustimmung der Seitenbesucher benötigen. Gemeint war hier eine echte Einwilligung, kein „Sie können ruhig weiter Surfen“-Banner. Konkret ging es um die Frage, ob die Checkbox in einem solchen Cookie Banner schon vorangekreuzt sein darf.

 

Die Verbraucherzentralen hatten den Anbieter Planet49 wegen einer schon vorangekreuzten Checkbox abgemahnt. Seitdem zog der Fall seine Kreise bis zum BGH, der den Fall dann für einige spezielle Fragen zum EuGH verweisen hat. Nach dem EuGH Urteil im Jahr 2019 war nun wieder der BGH als abschließende Instanz dran.

 

Der EuGH und aktuell auch der BGH (I ZR 7/16 ) haben entschieden, dass der Nutzer bei einer Zustimmung etwa bei bestimmten Cookies aktiv einwilligen muss. Ein „Surfen Sie ruhig weiter“ Banner ohne direkte Zustimmung (zum Beispiel ein Klick auf OK) reicht nicht aus. Auch eine schon ausgewählte Checkbox ist nicht erlaubt. Der Nutzer muss selbst aktiv zustimmen.

 

2. Warum ist der Fall „Planet49“ so wichtig für Webseitenbetreiber?

 

Fast alle kommerziellen Webseite setzen heute mehr oder weniger Cookies. Cookies sind eben praktisch und können zum Beispiel dafür genutzt werden, Inhalte von Warenkörben oder Daten für Nutzer LogIns zu speichern. Cookies werden aber auch dazu genutzt, einen Webseitenbesucher „wiederzuerkennen“, wenn er zurück auf eine Webseite kommt, die er schon einmal besucht hat, um ihm dann gezielt Werbung auszuspielen.

 

Hinzu kommt, dass die DSGVO zwar alles mögliche, aber nicht die Frage der Cookies regelt. Ob man für Cookies eine echte Einwilligung benötigt und wenn ja für welche Cookies, sollte die ePrivacy-VO schon 2018 regeln. Die ePrivacy-VO wird sehr wahrscheinlich aber auch im Jahr 2020 nicht in Kraft treten.

 

Um es noch komplizierter zu machen: Nicht verwechseln darf man die (noch nicht existente) ePrivacy-VO übrigens mit der in Deutschland niemals umgesetzten ePrivacy-Richtlinien. Deswegen galt hier zur Fragen Einwilligung ja oder nein dann das alte TMG. Aus § 5 Abs.3 TMG kommt das Erfordernis der „notwendigen Cookies“. Was dazu führt, dass die Einwilligung im Moment eben nicht für alle Cookies gilt, sondern eben nur für „nicht notwendige“ Cookies wie etwa Tracking-Cookies von Drittanbietern.

 

Zusätzlich zu diesem Chaos muss man sich bei der Frage „Cookie Einwilligung ja oder nein“ auch noch an den Auffassungen der Datenschutzbehörden und eben den Urteilen des BGH und des EuGH zu Cookies orientieren.

 

3. Was sind notwendige Cookies?

 

Leider gibt es keine Liste oder Datenbank mit einer Übersicht, welche Cookies notwendig sind und welche nicht.

 

Vielleicht hilft aber diese Aussage:

 

Notwendig sind alle Cookies, die technisch für den Betrieb einer Website und deren Funktionen erforderlich sind.

 

Es geht hier also ausschließlich um die technische Notwendigkeit, nicht um wirtschaftliche Überlegungen. Tracking-Cookies oder Affiliate-Cookies sind für die Funktion einer Webseite eben nicht erforderlich. Deswegen sind Sie auch keine notwendigen Cookies. Deswegen benötigen Sie eine Einwilligung.

 

4. Einwilligung, Cookie-Banner oder Consent Tool: Was denn nun?

 

Hier deshalb die unjuristische Zusammenfassung:

 

1. Ihr benötigt für alle nicht notwendigen Cookies – vor allem für Tracking Cookies wie etwa von Google Analytics, aber auch für alle anderen Tools und PlugIns, die technisch nicht notwendig sind – eine echte Einwilligung der Nutzer auf Ihrer Webseite.

 

2. Ein „Durch Weitersurfen akzeptieren Sie alle Cookies“ Banner oder ein Cookie Banner mit schon vorangekreuzter Checkbox reichen für die Einwilligung nicht aus.

 

3. Das Cookie- bzw. Einwilligungs-Banner muss die Cookies auch wirklich blockieren, bis der Nutzer eingewilligt hat.

 

5. Wie können Webseitenbetreiber diese Vorgaben praktisch umsetzen?

Die zahlreichen rechtlichen Vorgaben im Zusammenhang mit Cookies, Tracking und Einwilligung und könnt Ihr praktisch nur über ein so genanntes Consent Tool in Verbindung mit einer vollständigen Datenschutzerklärung umsetzen.

 

Beides biete ich Euch!

 

Wenn Ihr also Fragen zur Umsetzung habt oder die Umsetzung in erfahrene und professionelle Hände geben wollt, dann kontaktiert mich hier.

 

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